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Sicherheitsüberprüfung von Schweißgeräten |
| 28.11.2010 |
Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit. Im Zuge der rechtlichen Prüfung der den Bereich ergänzenden TRBS 2131 Teil 1 „Arbeiten unter Spannung“ war festgestellt worden, dass beide TRBS ganz wesentlich elektrische Gefährdungen regeln, die nicht Arbeitsmitteln zuzuordnen sind, sondern Arbeitsumgebungen, wie z. B. Oberleitungen von Schienenbahnen. In den TRBS können aber nur Sachverhalte konkretisiert werden, für welche die Betriebssicherheitsverordnung unstrittig gilt. Vor diesem Hintergrund hat das BMAS entschieden, die TRBS 2131 Teil 1 nicht zu veröffentlichen und die TRBS 2131 aufzuheben. Für den Anwender ist nunmehr von Bedeutung, dass die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (BGV A3) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ noch in Kraft ist und zur Konkretisierung der Rechtsvorschriften weiterhin herangezogen werden kann. Darüber hinaus steht das einschlägige VDE- Regelwerk zur Verfügung. Es ist beabsichtigt, die Diskussionen zum Gefahrenfeld „Elektrische Gefährdungen“ im Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) in absehbarer Zeit erneut aufzunehmen.
Diese Information haben wir erhalten von Hans-Peter Raths, Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat IIIb3 - Gefahrstoffe, Chemikaliensicherheit, Bio- und Gentechnik, Betriebs- und Anlagensicherheit,
Zuletzt geändert am: 21.12.2010
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